Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (§ 12). Für 
streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
des Schiedsgerichts dem Kriegsausschusse zugeht. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Ab- 
nahme nicht binnen 5 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so 
ist der Kaufpreis von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über 
jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. 
§ 14 
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach § 11 nicht unterliegenden 
Strohes der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der auf Grund des 
§ 13 festgesetzte Preis nicht überschritten werden. Der Preis ist ein Höchstpreis 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 15 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur 
Ablieferung des von ihm geernteten Strohes nicht oder nicht rechtzeitig 
nachkommt; 
2. wer den auf Grund des § 8 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
3. wer den ihm nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sch- die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- 
  
hören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieferungs- 
verbandes ein.  
§ 17 Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 18 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Staatssekretär des Friegsernährungsamts bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 6. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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