Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  492 — Anlage 2. 
  
Über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Rußland 
wird folgendes vereinbart: 
I.) Der deutsch-russische Handelsvertrag von 1894/1904 tritt nicht wieder 
in Kraft. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, tunlichst bald nach Abschluß 
des allgemeinen Friedens zwischen Deutschlaud einerseits und den zur Zeit mit 
ihm in Krieg befindlichen europäischen  Staaten, den Vereinigten Staaten von 
Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen über den Abschluß eines 
neuen Handelsvertrages einzutreten. 
2.) Bis zu diesem Zeitpunkte, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1919, 
sollen den gegenseitigen Handelsbeziehungen die in der Anlage enthaltenen 
Bestimmungen zu Grunde grlegt werden, welche einen wesentlichen Bestandteil 
dieses Friedensvertrages bilden. Jedem der beiden vertragschließenden Teile soll 
es jedoch freistehen, diese Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an mit sechs- 
monatiger Frist zu kündigen. Falls von diesem. Kündigungsrechte bis zum 
31. Dezember 1922 Gebrauch gemacht wird, werden bis zum 31. Dezember  1925, 
falls die Kündigung  nach dem 31. Dezember 1922 erfolgt, für einen Zeitraum 
von 3 Jahren von dem Tage des Außerkrafttretens der in der Anlage enthaltenen 
Bestimmungen an gerechnet, die Angehörigen, die Handels-, Erwerbs- und 
Finanzgesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften die Boden- 
und Gewerbeerzeugnisse und die Schiffe jedes der beiden vertragschließenden Teile 
im Gebiete des anderen Teiles die meistbegünstigte Behandlung genießen. Diese 
Regelung umfaßt insbesondere auch: 
a) den Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, 
die Verfügung hierüber, die Ausübung von Handelsunternehmungen, Gewerben 
und Berufen, sowie die in diesem Falle zu entrichtenden Abgaben, 
b) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, die Zölle, die  Zollförmlichkeiten,  
die inneren Verbrauchs- und ähnlichen Steuern und die Verkehrsverbote, 
c) die Behandlung, welche staatliche oder unter staatlicher Kontrolle stehende 
Monopolverwaltungen des einen vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder 
Lieferern des anderen Teiles in der Preisstellung oder der sonstigen Geschäfts- 
gebarung zuteil werden lassen, ·
	        
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