— 492 — Anlage 2.
Über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Rußland
wird folgendes vereinbart:
I.) Der deutsch-russische Handelsvertrag von 1894/1904 tritt nicht wieder
in Kraft.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, tunlichst bald nach Abschluß
des allgemeinen Friedens zwischen Deutschlaud einerseits und den zur Zeit mit
ihm in Krieg befindlichen europäischen Staaten, den Vereinigten Staaten von
Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen über den Abschluß eines
neuen Handelsvertrages einzutreten.
2.) Bis zu diesem Zeitpunkte, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1919,
sollen den gegenseitigen Handelsbeziehungen die in der Anlage enthaltenen
Bestimmungen zu Grunde grlegt werden, welche einen wesentlichen Bestandteil
dieses Friedensvertrages bilden. Jedem der beiden vertragschließenden Teile soll
es jedoch freistehen, diese Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an mit sechs-
monatiger Frist zu kündigen. Falls von diesem. Kündigungsrechte bis zum
31. Dezember 1922 Gebrauch gemacht wird, werden bis zum 31. Dezember 1925,
falls die Kündigung nach dem 31. Dezember 1922 erfolgt, für einen Zeitraum
von 3 Jahren von dem Tage des Außerkrafttretens der in der Anlage enthaltenen
Bestimmungen an gerechnet, die Angehörigen, die Handels-, Erwerbs- und
Finanzgesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften die Boden-
und Gewerbeerzeugnisse und die Schiffe jedes der beiden vertragschließenden Teile
im Gebiete des anderen Teiles die meistbegünstigte Behandlung genießen. Diese
Regelung umfaßt insbesondere auch:
a) den Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
die Verfügung hierüber, die Ausübung von Handelsunternehmungen, Gewerben
und Berufen, sowie die in diesem Falle zu entrichtenden Abgaben,
b) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, die Zölle, die Zollförmlichkeiten,
die inneren Verbrauchs- und ähnlichen Steuern und die Verkehrsverbote,
c) die Behandlung, welche staatliche oder unter staatlicher Kontrolle stehende
Monopolverwaltungen des einen vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder
Lieferern des anderen Teiles in der Preisstellung oder der sonstigen Geschäfts-
gebarung zuteil werden lassen, ·