Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Inhalt: Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den 
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 17. 
 
 
 
 
(Nr. 6208) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung 
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch- 
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546). Vom 10. Januar 1918. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt: 
Artikel I. 
§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen 
Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) erfährt folgende 
Abänderungen: 
In Nr. 1 Zeile 2 und 3 werden die Worte „sowie zweihundertundfünfzig 
Gramm Seifenpulver“ ersetzt durch die Worte „sowie einhundertfünfundzwanzig 
Gramm Seifenpulver“. . 
Nr. 2 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Bis auf weiteres berechtigen die 
auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seisenkarte nur zur Abgabe der Hälfte 
der darauf verzeichneten Menge.“ 
Artikel II 
Die Bestimmungen treten mit dem 14. Januar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Göppert 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918 6 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1918.
	        
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