Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wenn die mit den vorstehend erwähnten Gewerbescheinen versehenen 
Personen das in Abs. 1 von Artitkel 12 vorgesehene Recht durch in ihrem Dienste 
stehende Handlungsreisende ausüben wollen, so müssen diese Handlungsreisenden 
außerdem mit einem persönlichen Gewerbeschein versehen sein, dessen Gebühr 
50 Rubel für das ganze Jahr und 25 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres 
nicht überschreiten wird.  
Die in Abs. 1 der gegenwärtigen Bestimmung vorgesehenen Gewerbe- 
scheine können auf den Namen der Personen selbst, die sich nach Rußland be- 
geben, ausgestellt werden, und dann sollen diese Personen nicht mehr gehalten 
sein, sich außerdem mit dem persönlichen Gewerbeschein zu versehen. 
Hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrags der Ge- 
bühren dafür wird ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion 
und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werden. 
Insoweit die Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Ausland in Rußland nicht 
untersagt ist, konnen die deutschen reisenden Kaufleute Muster von solchen Waffen 
unter der ausdrücklichen Bedingung mit sich führen, das sie sich allen allgemeinen 
und örtlichen Vorschriften, welche bezüglich der Feuerwaffen in Kraft sind oder 
sein werden, unterwerfen. 
Zu Artikel 14. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich eine besondere Vereinbarung 
über die Ausübung der Schiffahrt und der Flößerei auf den beide Länder unmittelbar 
oder mittelbar verbindenden Binnenwasserstraßen vor. Bis zum Abschluß dieser 
Vereinbarung darf von deutschen Schiffen, ihrer Besatzung und deutschen Flößern 
auf russischen Binnenwasserstraßen und von russischen Schiffen, ihrer Besatzung 
und russischen Flößern auf deutschen Binnenwasserstraßen die Schlepp- und Handels- 
schiffahrt, einschließlich der Beförderung von Fahrgästen, sowie die Floßerei unter 
den gleichen Bedingungen wie von Inländern ausgeübt werden. 
Die deutschen Schiffe, welche auf den die beiderseitigen Landesgrenzen 
verbindenden Binnenschiffahrtswegen nach Rußland fahren, um spater nach Deutsch- 
land zurückzukehren, werden ohne Zahlung oder Sicherstellung des Einfuhrzolls 
nach Rußland eingelassen werden. 
Die Frist, innerhalb welcher solche Schiffe wieder nach Deutschland aus- 
geführt werden müssen, wird auf zwei Jahre von dem Tage ihres Eingangs nach 
Rußland an festgesetzt. Wenn das Schiff in Rußland verkauft wird oder länger 
als zwei Jahre daselbst verbleibt, ist der betreffende Eingangszoll dafür zu 
entrichten. Die gedachte Frist soll verlängert werden, wenn das Schiff durch 
vom Willen des Schiffsführers nicht abhängige Umstände, wie niedriger Wasser- 
stand, beträchtliche Reparaturen erfordernde Havarie oder andere ähnliche Ursachen,
	        
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