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§ 6. Bei der Einfuhr von Waren auf dem Landwege nach Rußland wird keine
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Ein-
gangsamte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Trans-
port zusammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind
alsdann auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe
von dem leitenden Führer zu unterzeichnen.
§ 7.
Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie alle
einem raschen Verderben ausgesetzten Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich Fälle
höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zollager
an gerechnet, verzollt werden.
§ 8.
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge-
bähren werden 5 v. H. des Gesamtbetrages des Zolles nicht übersteigen.
Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern,
Spitzen, Stickereien und Fellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke für
jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung
wird 5 v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle nicht
übersteigen.
Falls indessen der Interessent selbst wünscht, daß die Ware in einer Weise
plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er
verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten.
Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen oder
höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der leichartigen ein-
heimischen Arbeiten.
§ 9.
Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen. Zollämter nur
für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage nach
dem Beginn der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden.
Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, begrenzt
sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von eingeführten
Waren gewährte Frist d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1 vorge-
sehene Frist von 3 Tagen.