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16. Dem § 16 wird als Abs. 4 hinzugefügt:
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften
dieser Verordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung über-
nommen, so finden die Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung.
17. Im § 18 Abs. 1 werden
a) in Nr. 1 die Worte „oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2
Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt“,
b) in Nr. 3 die Worte „zum Trocknen“
e) die Nr. 5
gestrichen.
18. § 19 Abs. 3 und die §§ 21 und 22 werden gestrichen.
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in laufender
Nummernfolge unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt-
zumachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow