Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 2 
Futtermittel dürfen nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Dies gilt nicht 
1. für Futtermittel, welche die für die Verteilung der Futtermittel zu- 
ständigen Stellen (Verteilungsstellen) oder die vom Reichskanzler be- 
stimmten besonderen Stellen von der Bezugsvereinigung zum Zwecke 
des Absatzes erhalten haben, soweit der Absatz unter Einhaltung der 
nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt; 
2. für anerkanntes Saatgut von Lupinen und Mais sowie für sonstiges 
Saatgut dieser Futtermittel, das zu Saatzwecken freigegeben worden 
ist; der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über den Verkehr mit 
diesem Saatgut. 
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Aus- 
nahme von dieser Vorschrift nicht. 
§ 3 
Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam hat, 
hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen- 
tümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer 
Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche Mengen 
er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen 
sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für selbst- 
gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat 
oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem 
dazugehörigen gewerblichen Nebenbetriebe bedarf. 
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige 
der vorhandenen Rohmaterialien verlangen. 
§ 4 
Die Besitzer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvereinigung auf Ver- 
langen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Verlangen 
der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der Übersendungs- 
kosten einzusenden. 
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für selbst- 
gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Aussaat oder zum sonstigen 
Verbrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen 
 
	        
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