Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Besitzer 
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere 
Lagerung ihm nicht möglich  ist. 
§ 7 
DIe Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die 
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung angebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs 
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten 
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der 
zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, 
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis 
zu zahlen. 
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig 
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 8 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs- 
vereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus 
dem die Lieferung erfolgen soll. 
§ 9 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des 
Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht. 
§ 10 
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder 
deutschen Eisenbahnstation oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes zu den Ein- 
heitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.
	        
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