— 26 —
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Besitzer
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere
Lagerung ihm nicht möglich ist.
§ 7
DIe Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die
vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung angebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs
den Preis endgültig fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten
Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver-
fahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der
zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 6 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern,
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis
zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig
ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 8
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezugs-
vereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung dem Besitzer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus
dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 9
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des
Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 10
Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, frei jeder
deutschen Eisenbahnstation oder jedes deutschen Schiffsabladeplatzes zu den Ein-
heitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt.