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Nummern
Tauffs (vom BVezeichnung der Waren. Einheit. in
13./26. Zgnua .
gar · .Rubecu.sKopekeu.
aus 186 Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt:
2. gesponnen: ---·
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen
System) einschließlich: 6
#) ungefärbt. Dud 12 40
6) gefärtt .... MBud 14 40
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen
System): .
w)ungefarbt.·............. »·...... sPud 13 80
6) gefärbt ·...........» Dud 15 80
3. gezwirnt, hergestellt aus einfachem Garne «s--
folgender Nummern: "6
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen
System) einschließlich: «
«)ungefarbt.............. «......... Pud 13 90
6) gefärbt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Pud 15 90
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen
System).
4) y ungefärbt . . . . . . . . ... ....... .--Pud 16 30
6) gefübbt. -.....-.: Pud 18 30
4. fassonierte jeder Art (mit Knoten, Augen,
Schleifen usw.): #
¾ ungefrbt. Maud 16 30
b) gefärbt jiudd 18 30
Anmerkung 1. Gebleichte Wolle wird wie un.
gefärbte verzollt.
Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2
und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle
wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags
mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum-
wolle, Leinen oder Hanf gemischt ist.