Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 592 — 
Nummern 
  
  
Tauffs (vom BVezeichnung der Waren. Einheit. in 
13./26. Zgnua . 
gar · .Rubecu.sKopekeu. 
aus 186 Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt: 
2. gesponnen: ---· 
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen 
System) einschließlich: 6 
#) ungefärbt. Dud 12 40 
6) gefärtt .... MBud 14 40 
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen 
System): . 
w)ungefarbt.·............. »·...... sPud 13 80 
6) gefärbt ·...........» Dud 15 80 
3. gezwirnt, hergestellt aus einfachem Garne «s-- 
folgender Nummern: "6 
a) bis Nummer 57 (nach dem metrischen 
System) einschließlich: « 
«)ungefarbt.............. «......... Pud 13 90 
6) gefärbt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Pud 15 90 
b) über Nummer 57 (nach dem metrischen 
System). 
4) y ungefärbt . . . . . . . . ... ....... .--Pud 16 30 
6) gefübbt. -.....-.: Pud 18 30 
4. fassonierte jeder Art (mit Knoten, Augen, 
Schleifen usw.): # 
¾ ungefrbt. Maud 16 30 
b) gefärbt jiudd 18 30 
Anmerkung 1. Gebleichte Wolle wird wie un. 
gefärbte verzollt. 
Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2 
und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle 
wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags 
mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum- 
wolle, Leinen oder Hanf gemischt ist. 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.