— 610 —
Artikel des deutschen
Zolltarifs
vom
25. Dezember
1902.
— 610 —
Darif B.
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
aus 3
aus 11
Gerste mit Ausnahme von Malzgert.
Anmerkung. Als andere Gerste als -Malzgerste-
ist zu behandeln und zum ermäßigten Zollsatze einzulassen:
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer
Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche
in reinem ungemischtem, grannenlosem Zustande
das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter
nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Ge-
wichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht
67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt;
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird,
daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist
oder daß sie hierzu nicht verwendet wird.
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der in Absatz 1
zugelassenen Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten
wird, oder falls sich infolge der besonderen Beschaffen-
heit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung andere
Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste
ergeben, ist das Jollamt nur verpflichtet, die Ware
zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor
zur Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat.
Dies kann nach Wahl des Jollamts durch Anschroten,
Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Ver-
fahren geschehen. Es besteht jedoch Einverständnis,
daß die Anwendung eines solchen Verfahrens ohne
Kosten für den Wareneinbringer erfolgt.
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