Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  610 — 
Artikel des deutschen 
Zolltarifs 
vom 
25. Dezember 
1902. 
— 610 — 
Darif B. 
  
  
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
  
aus 3 
aus 11 
  
Gerste mit Ausnahme von Malzgert. 
Anmerkung. Als andere Gerste als -Malzgerste- 
ist zu behandeln und zum ermäßigten Zollsatze einzulassen: 
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer 
Ermächtigung versehene Zollstellen Gerste, welche 
in reinem ungemischtem, grannenlosem Zustande 
das Gewicht von 65 Kilogramm für 1 Hektoliter 
nicht erreicht und zugleich nicht mehr als 30 Ge- 
wichtsprozente Körner enthält, deren Gewicht 
67 Kilogramm oder mehr für 1 Hektoliter beträgt; 
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, 
daß sie zur Bereitung von Malz ungeeignet ist 
oder daß sie hierzu nicht verwendet wird. 
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der in Absatz 1 
zugelassenen Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten 
wird, oder falls sich infolge der besonderen Beschaffen- 
heit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung andere 
Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste 
ergeben, ist das Jollamt nur verpflichtet, die Ware 
zum ermäßigten Zollsatze zuzulassen, wenn es sie zuvor 
zur Bereitung von Malz ungeeignet gemacht hat. 
Dies kann nach Wahl des Jollamts durch Anschroten, 
Spitzen, Einschneiden, Brechen oder ein ähnliches Ver- 
fahren geschehen. Es besteht jedoch Einverständnis, 
daß die Anwendung eines solchen Verfahrens ohne 
Kosten für den Wareneinbringer erfolgt. 
  
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
100 kg 
  
1,50
	        
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