Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

so  1909

b)  demselben  §  (45)  ist  im  ersten  Satze  des  Abs.  III  statt  „oder

das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesendet  werde.“  zu  setzen:

oder  daß  bnn  Petn  an  ihn  selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr
verkauft  oder  der  Postverwaltung  preisgegeben  werde.
Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Krast.

Berlin  W  66,  den  26.  September  19009.
Der  Reichskanzler.
J.  V.;  Kraetke.

 

8  AXAXIII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  20.  Oktober  1909,

betreffend  die  Einführung  der  Amtstracht  bei  den  Amts=  bezw.
Schöffengerichten.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  auf  Grund
des  §  48  des  Ausführungsgesebes  vom  1.  März  1879  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  (Ges.  S.  S.  27)  hiermit  bestimmt:

Vom  1.  April  1910  ab  wird  die  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
22.  August  1879  (Ges.  S.  S.  281)  für  die  Richter,  Staatsanwälte  und  Gerichtsschreiber
  in  den  öffentlichen  Sihungen  des  Landgerichts  und  Oberlandesgerichts
vorgeschriebene  Amtstracht  auch  für  die  öffentlichen  Sitzungen  der  Amts=  bezw.
Schöffengerichte  eingeführt.

Der  Schlußsat  dieser  Bekanntmachung  ist  zu  beachten.

Die  Amtsanwälte  haben  in  den  öffentlichen  Sihungen,  in  denen  sie  das  Amt
eines  Staatsanwalts  ausüben,  in  schwarzem  Leibrock  nebst  angemessenen  Beinkleidern
  und  weißer  Halsbinde  zu  erscheinen.  Unter  Gerichtsschreibern  im  Sinne
dieser  Bekanntmachung  sind  alle  Personen  zu  verstehen,  welche  die  Verrichtungen
eines  solchen  in  der  öffentlichen  Sitzung  wahrnehmen.

Die  Beschaffung  der  Amtstracht  ist  Sache  der  betreffenden  Beamten.

Rudolstadt,  den  20.  Oktober  1900.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.