Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern 
des Stammlandes in keiner Weise gehindert oder erschwert werden. 
Die im Artikel 17 § 1 Abs. 4 vorgesehenen deutschen Kommissionen werden 
auch die Fürsorge für deutsche Rückwanderer übernehmen. 
Artikel 22. 
Die Rückwanderer sollen für die ihnen während des Krieges wegen ihrer 
Abstammung zugefügten Unbilden eine billige Entschädigung erhalten, auch durch 
die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei vermögensrechtliche Nachteile 
erleiden. Sie sollen befugt sein, ihr Vermögen zu liquidieren und den Erlös 
sowie ihre sonstige bewegliche Habe mitzunehmen; ferner dürfen sie ihre Pacht- 
verträge unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, ohne daß der 
Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrags Schadensersatzansprüche 
geltend machen kann. 
Siebentes Kapitel. 
Amnestie. 
Artikel 23. 
Jeder vertragschließende Teil gewährt den Angehörigen des anderen Teiles 
Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 
§ 1. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden 
Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gerichtlich oder disziplinarisch 
strafbaren Handlungen. 
§ 2. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit den Zivilangehörigen des anderen 
Teiles, die während des Krieges interniert oder verschickt worden sind, für die 
während der Internierung oder Verschickung begangenen gerichtlich oder diszi- 
plinarisch strafbaren Handlungen. 
§ 3. 
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen 
Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und für Verstöße gegen 
die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. 
§ 4. 
Die in den §§ 1 bis 3 vorgesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf 
Handlungen, die nach der Ratifikation des Friedensvertrags begangen werden.
	        
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