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Artikel 24.
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den Angehörigen
seiner bewaffneten Macht in Ansehung der Arbeiten, die sie als Kriegsgefangene
des anderen Teiles geleistet haben. Das Gleiche gilt für die von den beider-
seitigen Jivilangehörigen während ihrer Internicrung oder Verschickung ge-
leisteten Arbeiten.
Artikel 25.
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den Bewohnern
seiner von dem anderen Teile besetzten Gebiete für ihr politisches und militärisches
Verhalten während der Zeit der Besetzung.
Abgesehen von den im Absatz 1 bezeichneten Fällen gewährt jeder Teil volle
Straffreiheit den Angehörigen der Gebiete, die nach den Artikeln III, VI des
Friedensvertrags der russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen oder von den
russischen Truppen zu räumen sind, für ihr politisches und militärisches Ver-
halten bis zur Ratisikation des Friedensvertrags.
Artikel 26.
Soweit nach den Bestimmungen der Artikel 23 bis 25 Straffreiheit gewährt
wird, werden neue Strafverfahren nicht eingeleitet, die anhängigen Strafverfahren
eingestellt und die erkannten Strafen nicht vollstreckt.
Kriegsgefangene, die sich wegen Kriegs- oder Landesverrats, vorsätzlicher
Tötung, Raubes, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Brandstiftung oder Sitt-
lichkeitsverbrechen in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, können bis zu ihrer
Entlassung, die möglichst mit dem ersten Austausch der Diensttauglichen zu erfolgen
hat, in Haft behalten werden. Auch behält sich Deutschland bis zum Abschluß
des allgemeinen Friedens das Recht vor, gegenüber Personen, denen es Straf-
freiheit gewährt, die im Interesse seiner militärischen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Über Personen, denen Straffreiheit gewährt wird, und über ihre Familien
dürfen auch sonstige Rechtsnachteile nicht verhängt werden; soweit dies bereits
geschehen ist, sind sie in den früheren Stand wiedereinzusetzen.
Artikel 27.
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu
treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen
Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt.