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Personen erteilt werden, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 aus-
geübt haben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sind von der
Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle öffentlich bekannt
zu machen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen; sie oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner anordnen,
daß die nach Abs. 1 zugelassenen Personen und Stellen über ihren Betrieb Bücher
zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz:
„ , soweit der Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch nicht bereits im § 2a
geregelt ist.“.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung; „wer den Vorschriften in
2a, 4 oder den auf Grund der §§ 2a, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt.“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch in diesem Jahre außer dem üblichen,
nach Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnis ein den Zeitraum vom
1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer zeitlichen Über-
sicht herausgegeben werden, das allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei
geliefert werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sach-
verzeichnis gegen Bezahlung zum Preise von 5 Pfennig für den Bogen durch
Vermittlung der Postanstalten abgegeben.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.