Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Personen erteilt werden, die das Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 aus- 
geübt haben. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis sind von der 
Landeszentralbehörde oder von der von ihr bestimmten Stelle öffentlich bekannt 
zu machen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe- 
stimmungen; sie oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner anordnen, 
daß die nach Abs. 1 zugelassenen Personen und Stellen über ihren Betrieb Bücher 
zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen haben. 
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält unter Streichung des Punktes folgenden Zusatz: 
„ , soweit der Verkehr mit Schlachtpferden und Pferdefleisch nicht bereits im § 2a 
geregelt ist.“. 
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung; „wer den Vorschriften in 
2a, 4 oder den auf Grund der §§ 2a, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt.“. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch in diesem Jahre außer dem üblichen, 
nach Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnis ein den Zeitraum vom 
1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer zeitlichen Über- 
sicht herausgegeben werden, das allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei 
geliefert werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sach- 
verzeichnis gegen Bezahlung zum Preise von 5 Pfennig für den Bogen durch 
Vermittlung der Postanstalten abgegeben. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.