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§ 2
In den im § 1 nicht genannen Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen n edrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be-
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort
festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
§ 3
Die in dieser Verordnung sowie auf Grund dieser Verordnung bestimmten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen.
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens
daselbst ein.
§ 4
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Be-
stimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen
einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall ge-
währt werden dürfen.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen.
Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be-
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow