Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 2 
In den im § 1 nicht genannen Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen n edrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenortes ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort 
festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
§ 3 
Die in dieser Verordnung sowie auf Grund dieser Verordnung bestimmten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen. 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware 
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens 
daselbst ein. 
§ 4 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Be- 
stimmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen 
einbegriffen sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfall ge- 
währt werden dürfen. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 
Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich 
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be- 
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken treffen. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 15. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow