Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 
10. von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 26 vom Hundert 
11. von 951 bis 1100 QOuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 
12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 38 vom Hunkect 
13. von 1251 bis 1 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 
14. von 1 401 bis 1 600 OQuadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 
15. über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 44,5 vom Hundert  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
der von ihm en für den Druck der Zeitung 
im Jahre 1915 verbrauchten Menge von 
maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, 
 
errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. 
  
    
Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße 
und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. 
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
 
 
 
 
1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 301 bis 450 Ouadratmeter be- 
trägt, 5 vom Hundert 
3. von 451 bis 500 Quadratmeter be- 
trägt, 6 vom Hundert 
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom 
Hundert 
über diejenige Menge hinaus, 
zu deren Bezug sie gemäß 
Ziffer 1 berechtigt sind. 
  
Zeitungen, deren Ouadratmeterfläche sich in Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
 
 
 
 
 
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 
4 vom Hundert 
2. von 51 bis 75 Ouadratmeter beträgt, 
6 vom Hundert 
3. von 76 bis 100 Ouadratmeter beträgt, 
8 vom Hundert 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 
10 vom Hundert 
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 1 2/6 vom 
Hundert 
unter derjenigen Menge, zu 
deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 
berechtigt sind. 
  
2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holzhaltigen Druck- 
papier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs 
Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917
	        
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