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erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauche von Druckpapier der genannten
Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918
nicht mehr maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen
Menge des Verbrauchs im Monat Juni 1918 entspricht.
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe durch
die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung
auf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erscheinen, die den
Vorschriften der Ziffer 1 unterliegen.
3. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke,
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er-
scheinenden Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Zeit vom
1. Juli 1918 bis zum 30. Sep.ember 1918 60 vom Hundert derjenigen Menge
Druckpapier beziehen und verbrauchen, die — errechnet auf einen Zeitraum von
drei Monaten — im Jahre 1916 zu deren Herstellung verwendet worden ist.
4. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 bis 3 werden vorhandene
Bestände angerechnet.
5. Falls Verleger und Drucker von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch
erscheinenden Druckschriften das ihnen nach Ziffer 3 zustehende Bezugsrecht in der
Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 nicht oder nicht vollständig
ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem
1. Oktober 1918 dieses Bezugsrecht um die im dritten Vierteljahr 1918 nicht
bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Oktober 1918 bei der
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin geltend machen.
§ 2
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft
1. wer dem § 1 zuwider Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art in
größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegs-
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt wird,
2. wer Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art ohne Genehmigung der
Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe verkauft oder
liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche
Zeitungsgewerbe an die Lieferung geknüpften Bedingungen zuwiderhandelt.