Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Berlin, den 19. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6363) Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 19. Juni 1918. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, 
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen 
vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Der Preis für die nachstehend aufgeführten Fette und Fettsäuren darf für 
100 Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung, frei Waggon Versand- 
station nicht übersteigen: 
bei wasserfreiem Wollfett (Anhydrit) ............... 525 Mark 
bei neutralem Wollfett und Wollfettsäure ..... 425 " 
bei Rohwollfett ..................................................... 375 " 
§ 2 
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1918 an die Stelle der Be- 
kanntmachung über Höchstpreise für Wollfett vom 11. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 494). 
Berlin, den 19. Juni 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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