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§ 3
Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1918 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6363) Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. Vom 19. Juni 1918.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen,
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen
vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Der Preis für die nachstehend aufgeführten Fette und Fettsäuren darf für
100 Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung, frei Waggon Versand-
station nicht übersteigen:
bei wasserfreiem Wollfett (Anhydrit) ............... 525 Mark
bei neutralem Wollfett und Wollfettsäure ..... 425 "
bei Rohwollfett ..................................................... 375 "
§ 2
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1918 an die Stelle der Be-
kanntmachung über Höchstpreise für Wollfett vom 11. Juni 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 494).
Berlin, den 19. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.