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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 82
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit-
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. S. S67.
(Nr. 6364) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung
an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906. Vom 22. Juni 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1
Das Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mit-
glieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 468) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 unter a erhält folgende Fassung:
für die Dauer der Legislaturperiode sowie unabhängig hiervon für
acht Tage nach der letzten Sitzung vor den Neuwahlen freie Fahrt
auf den deutschen Eisenbahnen, sowie
2. § 4 erhält folgende Fassung:
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen,
daß das Mitglied des Reichstags sich in dem Zeitraum von einer
Stunde vor dem anberaumten Beginne der Sitzung bis eine Stunde
nach Schluß der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt.
Finden mehrere Plenarsitzungen an einem Tage statt, so genügt
eine einmalige Eintragung.
Mitglieder, die als Präsidenten oder Schriftführer an der Sitzung
teilgenommen oder die das Wort ergriffen oder an einer namentlichen
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1918.