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(Nr. 6366) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach Finnland
Vom 26. Juni 1918.
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bekannimachung, betreffend Zahlungsverbot
gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 421) und der
§§ 8, 10 der Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen
Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Zahlungs-
verbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 479) wird
folgendes bestimmt:
1. Unter Befreiung von den in den vorstehenden Bekanntmachungen ent-
haltenen Verboten wird unbeschadet anderer den Verkehr mit dem
Ausland beschränkender Vorschriften bis auf weiteres gestattet,
Zahlungen nach Finnland zu leisten und Geld oder Wertpapiere dort-
hin abzuführen oder zu überweisen.
Für natürliche Personen, die in Finnland ihren Wohnsitz und in
Finnland oder im Inland ihren gegenwärtigen Aufenthalt haben, so-
wie für juristische Personen, die in Finnland ihren Sitz und ihre
gegenwärtige Verwaltung haben, werden folgende Ausnahmen zugelassen:
1. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung ihres im Inland
befindlichen Vermögens zugunsten von Personen der bezeichneten
Art oder von Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz
oder dauernden Aufenthalt haben, wird bis auf weiteres gestattet.
2. Es wird bis auf weiteres gestattet, Sachen, insbesondere Wert-
papiere und Geldstücke, die im Eigentume der bezeichneten Personen
stehen, nach Finnland abzuführen.
3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein