Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6367) Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Übergangswirtschaft auf 
dem Textilgebiete. Vom 27. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
 § 1 
Zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen in der Zeit des Überganges von 
der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft für das Textilgebiet wird eine 
Reichsstelle für Textilwirtschaft errichtet. Außerdem werden folgende Reichs- 
wirtschaftsstellen gebildet: 
„Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle“ für Baumwolle, 
„Reichswirtschaftsstelle für Wolle“ für Wolle, 
„Reichswirtschaftsstelle für Seide“ für Seide, 
„Reichswirtschaftsstelle für Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle“ für Kunst- 
spinnstoffe und Stoffabfälle, die aus Fasererzeugnissen wiedergewonnen werden, 
„Reichswirtschaftsstelle für Flachs“ für Flachs und Ramie, 
„Reichswirtschaftsstelle für Hanf'' für europäischen Hauf, 
„Reichswirtschaftsstelle für Jute“ für Jute, 
„Reichswirtschaftsstelle für Hartfaser“ für außereuropäischen Hanf und 
Kokosfaser, 
„Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe“ für Spinnpapier und Zell- 
stoffgarn. 
Der Reichskanzler kann im Bedarfsfall die Zuständigkeit der Reichs- 
wirtschaftsstellen anders abgrenzen oder auf andere Spinnfasern erweitern. 
§ 2 
Die Reichswirtschaftsstellen haben zu dem im § 1 bezeichneten Zwecke die 
erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen. Insbesondere haben sie nach 
näherer Anweisung des Reichskanzlers Vorarbeiten zu leisten für die Regelung 
der Beschaffung, Verteilung, Verarbeitung, Lagerung, des Absatzes, des Verbrauchs 
und der Preise textiler Rohstoffe sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen. 
§ 3 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat ihren Sitz in Berlin; sie ist eine 
Behörde, die dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht 
aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 
je einem Mitglied jeder Reichswirtschaftsstelle und einer vom Reichskanzler zu 
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