Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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bestimmenden Anzahl von Vertretern der beteiligten Gebiete und Kreise. Der 
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die 
Mitglieder. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft hat die Reichswirtschaftsstellen bei 
Erfüllung ihrer Aufgaben zu überwachen, anzuleiten und zu gemeinsamer Arbeit 
zusammenzufassen. 
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft kann zur Erledigung bestimmter Auf- 
gaben Ausschüsse bilden und bierzu auch Personen, die nicht der Reichsstelle 
angehören, zuziehen. 
§ 5 
Mit Iustimmung des Reichskanzlers kann die Landeszentralbehörde für ihr 
Gebiet und im gegenseitigen Einverständnis auch für das Gebiet mehrerer Bundes- 
staaten ein Landesstelle für Textilwirtschaft errichten, welche im Rahmen der 
von der Reichsstelle erlassenen Bestimmungen zur Durchführung der beschlossenen 
Maßnahmen berufen ist.  
Die Landeszentralbehörde regelt die Zusammensetzung, Vertretung, Geschäfts- 
ordnung und die Deckung und Beitreibung des Geschäftsaufwandes. 
§ 6 
Die Reichswirtschaftsstellen sind rechtsfähig. Sie unterstehen der Aufsicht 
des Reichskanzlers (Reichswirtschaftsamt). Die Reichswirtschaftsstellen haben 
ihren Sitz in Berlin. 
Den Reichswirtschaftsstellen können selbständige Geschäftsabteilungen ange- 
gliedert werden. Die Bildung und Angliederung von Geschäftsabteilungen bedarf 
der Vestätigung durch den Reichskanzler. 
§ 7 
Die Organe der Reichswirtschaftsstellen sind die Vertreterversammlungen 
und die Ausschüsse. 
Die Reichswirtschaftsstelle wird vertreten durch den Vorsitzenden ihres Aus- 
schusses oder dessen Stellvertreter. 
§ 8 
Die Vertreterversammlung besteht aus einer vom Reichskanzler zu be- 
stimmenden Anzahl von Mitgliedern der beteiligten Kreise der Industrie, des 
Handwerkes, des Groß- und Kleinhandels, der Angestellten und der Arbeiterschaft. 
Sie werden vom Reichskanzler ernannt.
	        
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