Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Den beteiligten Verbänden soll Gelegenheit gegeben werden, Vertreter vor- 
zuschlagen. 
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aus- 
schusses oder einer seiner Stellvertreter, bei ihrer Behinderung eines der übrigen 
Ausschußmitglieder nach der Reihenfolge des Lebensalters. Die Vertreterversammlung 
wählt den Ausschuß; der Reichskanzler bestimmt die Anzahl der  Mitglieder. 
Die Vertreterversammlung hat das Recht, Anträge an den Ausschuß zu stellen 
und Auskunft über die Tätigkeit des Ausschusses zu verlangen. Der Vertreter- 
versammlung ist der Abschluß der Jahresrechnung mitzuteilen. Die erste Ver- 
treterversammlung wird vom Reichskanzler Reichewirtschaftsamh berufen und, 
bis die erforderlichen Wahlen erfolgt sind, geleitet. 
§ 9 
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell- 
vertreter. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder (§ 8 Abs. 3), des Ausschußvorsitzenden 
und der Stellvertreter (§ 9 Abs. 1) bedarf der Bestätigung durch den Reichs- 
kanzler. 
§ 10 
Der Ausschuß führt die Geschäfte der Reichswirtschaftsstelle, soweit diese 
nicht der Vertreterversammlung durch die Geschäftsordnung zugewiesen werden. 
Der Ausschuß kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. An der Spitze 
des Ausschusses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verhandlungen obliegt. 
Der Ausschuß kann Unterausschüsse bilden und hierzu auch Personen, die 
nicht dem Ausschuß angehören, zuziehen. 
§ 11 
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß setzen ihre Geschäftsordnung 
selbst fest. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler. 
Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmungen trifft, gilt 
folgendes, 
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß werden durch den Vorsitzenden 
berufen. Die Vertreterversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der 
Mitglieder darauf anträgt. Die Vertreterversammlung und der Ausschuß sind 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat 
eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden 
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der 
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im ersten Wahlgang keine absolute 
Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl. unter den zwei Kandidaten statt, 
die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los.
	        
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