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Den beteiligten Verbänden soll Gelegenheit gegeben werden, Vertreter vor-
zuschlagen.
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aus-
schusses oder einer seiner Stellvertreter, bei ihrer Behinderung eines der übrigen
Ausschußmitglieder nach der Reihenfolge des Lebensalters. Die Vertreterversammlung
wählt den Ausschuß; der Reichskanzler bestimmt die Anzahl der Mitglieder.
Die Vertreterversammlung hat das Recht, Anträge an den Ausschuß zu stellen
und Auskunft über die Tätigkeit des Ausschusses zu verlangen. Der Vertreter-
versammlung ist der Abschluß der Jahresrechnung mitzuteilen. Die erste Ver-
treterversammlung wird vom Reichskanzler Reichewirtschaftsamh berufen und,
bis die erforderlichen Wahlen erfolgt sind, geleitet.
§ 9
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell-
vertreter.
Die Wahl der Ausschußmitglieder (§ 8 Abs. 3), des Ausschußvorsitzenden
und der Stellvertreter (§ 9 Abs. 1) bedarf der Bestätigung durch den Reichs-
kanzler.
§ 10
Der Ausschuß führt die Geschäfte der Reichswirtschaftsstelle, soweit diese
nicht der Vertreterversammlung durch die Geschäftsordnung zugewiesen werden.
Der Ausschuß kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. An der Spitze
des Ausschusses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verhandlungen obliegt.
Der Ausschuß kann Unterausschüsse bilden und hierzu auch Personen, die
nicht dem Ausschuß angehören, zuziehen.
§ 11
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß setzen ihre Geschäftsordnung
selbst fest. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Reichskanzler.
Soweit die Geschäftsordnung nicht andere Bestimmungen trifft, gilt
folgendes,
Die Vertreterversammlung und der Ausschuß werden durch den Vorsitzenden
berufen. Die Vertreterversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der
Mitglieder darauf anträgt. Die Vertreterversammlung und der Ausschuß sind
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl. unter den zwei Kandidaten statt,
die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.