Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bei Streit über die Aufnahme in eines der Verzeichnisse (Abs. 2, 3) ent- 
scheidet der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
§ 6 
Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf 
der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. 
Der Verkauf von Saatgut durch Händler, Genossenschaften oder andere Vereini- 
gungen ist nur unmittelbar an Verbraucher zulässig. 
Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Diese kann andere 
Stellen zur Zulassung ermächtigen. Die Zulassung findet insoweit statt, als ein 
Bedürfnis besteht. Sie kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurück- 
genommen werden. 
§ 7 
Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer 
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn 
versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt 
der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten 
Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet 
ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer 
auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen 
zu lassen. 
Der Veräußerer hat bei Lieferung des Saatguts den Abschnitt A abzu- 
trennen und innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr zu 
bestimmenden Stelle mittels eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu über- 
senden. Die Abschnitte B und C hat der Veräußerer dem Kommunalverband 
einzureichen, für den das Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kommunalverband 
hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht wird, Ab- 
schnitt C der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden. 
§ 8 
Die Ausstellung der Saatkarten, der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften 
und der zugelassenen Händler sowie der gesamte sonstige Saatgutverkehr unter- 
liegt der Beaufsichtigung und Überwachung durch die Reichsgetreidestelle. Sie 
kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen. 
Die Reichsgetreidestelle ist berechtigt, den höheren Verwaltungsbehörden 
Vertrauensleute beizuordnen, bei deren Auswahl die Landeszentralbehörden zu 
hören sind; sie erläßt die Bestimmungen über deren Tätigkeit. 
§ 9 
Landwirten kann der Kommunalverband die Zustimmung zur Veräußerung 
selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken innerhalb eines bestimmten Bezirkes, 
der sich nicht über die Grenze des Kommunalverbandes erstrecken darf, allgemein 
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