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Die Höchstpreise fuͤr Buchweizen und Hirse aus früheren Ernten sind nach
§ 2 der Verordnung vom 24. November 1917 / 26. Februar 1918 um 100 Mark geringer als die Höchst-
preise nach Abs. 1.
§ 10
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte
und dem Mischungsverhältnisse.
§ 11
Die Vorschriften der Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 660) bleiben unberührt.
§ 12
Ist Getreide, das vor dem 1. Oktober 1918 abgeliefert wird, vor der Ab-
lieferung künstlich getrocknet worden, so dürfen dem Höchstpreis neben der durch
die Verordnung über Frühdruschprämien vom 15. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 660) festgesetzten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden:
als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne,
als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen
Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen
vor dem 16. August 1918 weniger als 19 vom Hundert,
vor dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hundert
beträgt.
§ 13
Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsätze:
1. Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls
die Feuchtigkeit nicht übersteigt:
bei Lieferungen vor dem 16. August 1918 ... 19 vom Hundert
" " " " 1. Oktober 1918 ......................................18 " "
" " vom 1. Oktober 1918 ab . . . . 17 " "
Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls
es gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen Eigenschaften der Durch-
schnittsbeschaffenheit der betreffenden Getreideart letzter Ernte in der
Abladegegend entspricht.
2. Bei Hülsenfrüchten gelten die Höchstpreise nur für beste, gesunde und
trockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens
780 Mark für die Tonne zu zahlen.
Für gute handelsübliche Durchschnittsware ist höchstens zu zahlen:
bei gelben und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen
750 Mark für die Tonne,