Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Drittes Kapitel 
Wiederherstellung der Staatsverträge 
Artikel 5 
Die infolge des Krieges außer Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland 
und Rußland sollen für die Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen 
tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen 
und Verhältnissen entsprechen. Insbesondere werden die beiden Teile alsbald in 
Verhandlungen treten, um einen Handels= und Schiffahrtsvertrag abzuschließen. 
Einstweilen werden die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch 
ein gleichzeitig mit dem Friedensvertrage zu unterzeichnendes Handels= und Schiff- 
fahrtsabkommen geregelt werden. 
Artikel 6 
Die Verträge, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Mächte 
beteiligt sind und in welche Finnland neben Rußland oder an dessen Stelle ein- 
tritt, treten zwischen den vertragschließenden Teilen bei der Bestätigung des Friedens- 
vertrags oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem Zeitpunkt in Kraft. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere krieg- 
führende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme 
bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Viertes Kapitel 
Wiederherstellung der Privatrechte 
Artikel 7 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, 
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles 
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen, 
(Kriegsgesetze) treten mit der Bestätigung dieses Vertrags außer Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind 
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen 
Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 8 
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart: 
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