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Drittes Kapitel
Wiederherstellung der Staatsverträge
Artikel 5
Die infolge des Krieges außer Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland
und Rußland sollen für die Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen
tunlichst bald durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen
und Verhältnissen entsprechen. Insbesondere werden die beiden Teile alsbald in
Verhandlungen treten, um einen Handels= und Schiffahrtsvertrag abzuschließen.
Einstweilen werden die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch
ein gleichzeitig mit dem Friedensvertrage zu unterzeichnendes Handels= und Schiff-
fahrtsabkommen geregelt werden.
Artikel 6
Die Verträge, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Mächte
beteiligt sind und in welche Finnland neben Rußland oder an dessen Stelle ein-
tritt, treten zwischen den vertragschließenden Teilen bei der Bestätigung des Friedens-
vertrags oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem Zeitpunkt in Kraft.
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere krieg-
führende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme
bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor.
Viertes Kapitel
Wiederherstellung der Privatrechte
Artikel 7
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen,
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen,
(Kriegsgesetze) treten mit der Bestätigung dieses Vertrags außer Anwendung.
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen
Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.
Artikel 8
Über privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt
worden sind, wird nachstehendes vereinbart:
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