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§ 1
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus den
Bestimmungen der Artikel. 8 bis 12 ein anderes ergibt.
§ 2
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß
die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse
oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die Schuld,
verhältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für
alle Landeseinwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird.
Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen
dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die
Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden
sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung
einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen
Schaden zu ersetzen.
§ 3
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von
Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags bezahlt zu werden. Sie sind
soweit nicht im Ergänzungsvertrag (Artikel 32 Abs. 2) etwas anderes bestinm
wird, von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der
auschließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert
für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls
die vertraglichen Zinsen zu zahlen.
Bei Wechseln oder Schecks hat die Vorlegung zur Zahlung sowie die Protest-
erhebung mangels Zahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigung
dieses Vertrags zu erfolgen.
§ 4 Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrechtlichen Ver-
bindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutzverbände zur Verfolgung
der Ansprüche der ihnen angeschlossenen natürlichen und juristischen Personen als
deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen.
Artikel 9
Jeder vertragschließende Teil wird sofort nach der Bestätigung des Friedens-
vertrags die Bezahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere den öffentlichen
Schuldendienst, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles wiederaufnehmen.
Die vor der Bestätigung fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen drei
Monaten nach der Bestätigung bezahlt werden.