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Artikel 15
Jeder vertragschließende Teil wird den Zivilangehörigen des anderen Teiles
die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gebiete während des Krieges von den
dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung durch völkerrechtswidrige Ge-
waltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind.
Artikel 16
Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei An-
gehörigen des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht
geschehen ist, unverzüglich bezahlen.
Artikel 17
Zur Feststellung der nach Artikel 14, 15 zu ersetzenden Schäden soll als-
bald nach der Bestätigung des Friedensvertrags eine Kommission in Berlin zu-
sammentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neu-
tralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder,
darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats
gebeten werden.
Die Kommission stellt die für ihre Entscheidungen maßgebenden Grund-
sätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Ge-
schäftsordnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschlagende Verfahren.
Ihre Entscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den
Unterkommissionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der
Feststellung zu bezahlen.
Sechstes Kapitel
Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten
Artikel 18
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen
Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald in bestimmten, von einer deutsch-
finnischen Kommission zu vereinbarenden Zeiträumen und unter Ersatz der für sie
aufgewendeten Kosten ausgetauscht werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des
Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu
begeben wünschen.
Die Kommission hat auch die weiteren Einzelheiten des Austausches zu
regeln und seine Durchführung zu überwachen.