Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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als endgültig eingezogen angesehen werden; im übrigen sind sie zurückzugeben 
oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in Geld zu ersetzen. 
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auf die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der vertragschließenden Teile entsprechende An- 
wendung. Doch sollen Güter von Angehörigen des einen Teiles, die auf Schiffen 
feindlicher Flagge in die Gewalt des anderen Teiles geraten sind, in allen Fallen 
den Berechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld er- 
setzt werden. 
Artikel 28 
Die Durchführung der in den Artikeln 25 bis 27 enthaltenen Bestimmungen, 
insbesondere die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigungen, erfolgt durch eine 
gemischte Kommission, die aus je einem Vertreter der vertragschließenden Teile 
und einem neutralen Obmann besteht und binnen drei Monaten nach der Ve 
stätigung des Friedensvertrags in Stettin zusammentreten wird; um die Bezeichnung 
des Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Artikel 29 
Die vertragschließenden Teile werden alles, was in ihrer Macht liegt, tun, 
damit die nach Artikel 25 bis 27 zurückzugebenden Kauffahrteischiffe nebst ihren 
Ladungen frei nach der Heimat zurückgelangen können. 
Auch werden beide Teile einander bei der Herstellung gesicherter Schiff- 
fahrtswege für den durch den Krieg gestörten gegenseitigen Handelsverkehr jede 
Unterstützung zuteil werden lassen. 
Neuntes Kapitel 
Regelung der Aalandfrage 
Artikel 30 
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die auf den Aaland- 
Inseln angelegten Befestigungen sobald als möglich zu entfernen und die dauernde 
Nichtbefestigung dieser Inseln, wie ihre sonstige Behandlung in militärischer und 
schiffahrtstechnischer Hinsicht durch ein besonderes Abkommen zwischen Deutsch- 
land, Finnland, Rußland und Schweden zu regeln sind; hierzu werden auf Wunsch 
Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuzuziehen sein. 
Zehntes Kapitel 
Schlußbestimmungen 
Artikel 31 
Dieser Friedensvertrag wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden 
sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden.
	        
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