Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 32 
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, mit 
seiner Bestätigung in Kraft. 
Zur Ergänzung des Vertrags werden binnen vier Monaten nach der Be- 
stätigung Vertreter der vertragschließenden Teile in Berlin zusammentreten. 
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 7. März 1918. 
(L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hjelt 
(L. S.) Dr. Erich 
  
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