Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr usw., die während dieser Zeit un— 
umgänglich sind, derart handhaben, daß sie möglichst wenig lästig empfunden 
werden. Andererseits werden sie in dieser Jeit die Versorgung mit den nötigen 
Gütern möglichst wenig durch Eingangszölle belasten und daher soweit wie tunlich 
die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen und Zollerleichterungen vor- 
übergehend noch länger aufrechthalten und weiter ausdehnen. 
Artikel? 
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen im 
Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe dieselben 
Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den IJnländern zustehen 
oder zustehen werden. 
Sie sollen gleich den Juländern berechtigt sein, bewegliches oder unbewegliches 
Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. 
Sie sollen weder für ihre Person oder ihren Geschäfts= oder Gewerbebetrieb 
noch in bezug auf ihren Grundbesitz, ihr Einkommen oder ihr Vermögen größeren 
allgemeinen oder örtlichen Abgaben oder Lasten unterliegen als die Juländer. 
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf Apotheker, 
Drogisten, Handels= und Börsenmakler, Hausierer und andere Personen, welche 
ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben. 
In Festungsrayons und solchen Gebieten, die als Grenzschutzgebiete erklärt 
sind, ist jeder Staat berechtigt) die Angehörigen des anderen vertragschließenden 
Teiles Beschränkungen im Erwerb und in der Benutzung von Grundeigentum zu 
unterwerfen. 
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen 
Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die An- 
gehörigen irgendeines dritten Landes. 
Artikel 3 
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere 
kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Ver- 
sicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles 
ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gebiete 
des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das 
Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte aufzutreten. Die Zulassung 
solcher Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles zum Gewerbe= oder 
Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen 
in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vor- 
schriften. Doch sollen die Gesellsehaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte 
genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen.
	        
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