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wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr usw., die während dieser Zeit un—
umgänglich sind, derart handhaben, daß sie möglichst wenig lästig empfunden
werden. Andererseits werden sie in dieser Zeit die Versorgung mit den nötigen
Gütern möglichst wenig durch Eingangszölle belasten und daher soweit wie tunlich
die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen und Zollerleichterungen vor-
übergehend noch länger aufrechthalten und weiter ausdehnen.
Artikel 2
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen im
Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe dieselben
Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern zustehen
oder zustehen werden.
Sie sollen gleich den Inändern berechtigt sein, bewegliches oder unbewegliches
Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen.
Sie sollen weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb
noch in bezug auf ihren Grundbesitz, ihr Einkommen oder ihr Vermögen größeren
allgemeinen oder örtlichen Abgaben oder Lasten unterliegen als die Inländer.
Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf Apotheker,
Drogisten, Handels- und Börsenmakler, Hausierer und andere Personen, welche
ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben.
In Festungsrayons und solchen Gebieten, die als Grenzschutzgebiete erklärt
sind, ist jeder Staat berechtigt, die Angehörigen des anderen vertragschließenden
Teiles Beschränkungen im Erwerb und in der Benutzung von Grundeigentum zu
unterwerfen.
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen
Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die An-
gehörigen irgendeines dritten Landes.
Artikel 3
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere
kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Ver-
sicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles
ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gebiete
des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das
Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte aufzutreten. Die Zulassung
solcher Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles zum Gewerbe- oder
Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen
in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vor-
schriften. Doch sollen die Gesellsehaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte
genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen.