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Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver-
wirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt
werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen.
§ 4
Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nicht-
reichsangehörige, vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) und die Ver-
ordnung, betreffend Ergänzung dieser Verordnung, vom 17. Febrnar 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 107) werden aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 17. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6221) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland.
Vom 17. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf
Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz
oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem
Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Über-
tragung begründet werden soll, sind verboten.
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Binnen-
schiffen, die für Rechnung eines Deutschen oder einer Gesellschaft mit inländischem
Sitze gebaut werden, an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer
solchen Übertragung begründet werden soll.
Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im
Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen
oder im Bau befindliche Binnenschiffe der im Abs. 2 bezeichneten Art für
Rechnung von Ausländern erworben werden sollen, sowie alle Rechtsgeschäfte, durch
welche Binnenschiffe für Rechnung eines Ausländers oder einer Gesellschaft mit
ausländischem Sitze deutschen Werften in Bau gegeben werden.