— 726 —
I
Die Bekanntmachung uͤber die Beglaubigung von Unterschriften und die
Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 31. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 874) wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 erhält folgende Fassung:
Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen Bezirks-
gerichte (Aufsichtsrichter), das Kaiserlich Deutsche Gericht der Verwal-
tung in Warschau, die Kaiserlich Deutschen Kreischefs (Polizeipräsidenten)
und die Justizkommissare zuständig.
2. Satz 3 wird gestrichen.
II
Die Bestimmung unter II findet auf alle seit dem 1. September 1917
beglaubigten und legalisierten Urkunden Anwendung.
Berlin, den 3. Juli 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Wallraf
Berichtigung
In der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch-
weizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 677) ist als Überschrift vor & 15 einzufügen:
III. Schlußbestimmungen
Berlin, den 5. Juli 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.