Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6384) Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Käse, Quark, Molkeneiweiß 
und ähnlichen Erzeugnissen. Vom 15. Juli 1918. 
Auf Grund des § 41 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 755) und des § 11 der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1179) wird bestimmt: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
den Verkehr mit Käse, Quark und Molkeneiweiß nebst den aus Magermilch, 
Molke, Quark und Molkeneiweiß hergestellten käseähnlichen Erzeugnissen regeln. 
Dies gilt nicht für Quark, der nach Maßgabe der Verordnung über die 
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1005)  an Stelle von Magermilch abzuliefern ist; insoweit ver- 
bleibt es bei den Vorschriften jener Verordnung. 
§ 2 
Die Reichsstelle für Speisefette kann anordnen, daß nach ihrer Weisung 
die mit der Verkehrsregelung beauftragten Stellen bestimmte Mengen der im § 1 
genannten Lebensmittel in guter Beschaffenheit zum Herstellerhöchstpreise zu liefern 
haben. Sie soll hierbei auf den eigenen Bedarf der liefernden Stelle Rücksicht 
nehmen. 
Streitigkeiten, die sich aus der Beschaffenheit der gelieferten Lebensmittel 
ergeben, entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. Die 
Bestimmungen der Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts 
nach § 22 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 vom 9. Juni 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 484) finden entsprechende Anwendung. 
§ 3 
Bei Lieferungen auf Anordnung der Reichsstelle für Speisefette (§ 2) kann 
von den mit der Verkehrsregelung beauftragten Stellen zur Deckung der Kosten 
der Regelung ein Zuschlag bis zu dem Betrage von 10 Mark für je 50 Kilo- 
gramm zu den geltenden Herstellerhöchstpreisen erhoben werden. 
Die Reichsstelle für Speisefette ist berechtigt, einen weiteren Zuschlag von 
2 Mark für je 50 Kilogramm zu erheben. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dürfen beim Weiterverkaufe neben den 
geltenden Höchstpreisen berechnet werden. 
§ 4 
Die Reichsstelle für Speisefette kann weitere Anordnungen über den Verkehr 
mit den im § 1 genannten Lebensmitteln treffen und Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen.
	        
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