Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 4 
Die Reichskartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festgesetzen Kartoffel- 
mengen einem Überschußverband oder einer Vermittlungsstelle § 6 übertragen. 
Die Reichskartoffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, 
in welchen Mengen und zu welchen Zeiten Kartoffeln aus einem Kommunalverband 
an die Reichskartoffelstelle oder die von ihr bestimmten Stellen zu liefern sind. 
Die Bedarfsverbände sind verpflichtet, die zugewiesenen Kartoffelmengen 
am Verladeort abzunehmen. Den Bedarfsverbänden gleich stehen die Heeres- 
verwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trocken- 
kartoffel-Verwertungsgesellschaft. 
Die Reichskartoffelstelle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Ab- 
nahme vor. 
  
§ 5 
Der Staatsfekretär des Kriegsernährungsamts kann Grundsätze über die 
Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicher- 
stellung und Lieferung der Kartoffeln aufstellen. Er kann nähere Bestimmungen 
über die Verpflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwider- 
handlungen dagegen sowie gegen die zu ihrer Durchführung ergehenden Anord- 
nungen der zuständigen Behörden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
oder mit Haft bestraft werden. 
§ 6 
Die auf Grund des § 7 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 
26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) den Landeszentralbehörden auferlegte 
Verpflichtung, für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Vermittlungsstellen 
(Landeskartoffelstellen, Provinzialkartoffelstellen) einzurichten, bleibt bestehen. Die 
Vermittlungsstellen sind Behörden. Die Landeszentralbehörden können nähert 
Bestimmungen treffen. 
Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichs- 
kartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen 
der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kom- 
munalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob. 
  
  
§ 7 
Der Kommnnalverband hat für jeden Kartoffelerzeuger seines Bezirkes 
eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden Be- 
stimmungen zu führen und der Reichskartoffelstelle und deren Beauftragten 
auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden 
Aufzeichnungen zu gestatten. 
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