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innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände
den Erzeugern gegenüber einschränken oder einstellen.
§ 10
Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen, soweit sie sie
nicht alsbald verteilen, sorgfältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten
und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der Kartoffeln nötigen Maß-
nahmen sind Sachverständige zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die
näheren Bestimmungen.
Die Kommunalverbände und die Vermittlungsstellen (§ 6) können in ihrem
Bezirke Plätze für das Einmieten und Räume für das Einlagern in Anspruch
nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet über Streitigkeiten, ins-
besondere über die Höhe der Vergütung, endgültig.
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Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger sind ferner verpflichtet, die
zur Erhaltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen
die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen
oder beiseiteschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die sichergestellten Mengen
nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden. Rechts-
geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 12
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Bestimmungen zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder die von der unteren Ver-
waltungsbehörde bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung kann an
den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des
Bezirkes gerichtet werden. Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Falle mit dem Ablauf des Tages
nach Auzgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffent-
licht wird.
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu enteignenden Mengen vor-
ansgehen. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aus-
sonderung der zu liefernden Mengen auffordern und, wenn sie dieser Aufforderung
nicht nachkommen, die Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die