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Vorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die Anlieferung der enteigneten
Kartoffeln bis zur nächsten Verladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Übernahmepreis zu zahlen, der unter
Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte
festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflichtete einer Aufforderung der
unteren Verwaltungsbehörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht Folge geleistet, so ist verl ihm zu zahlende Übernahmepreis um sechzig Mark
für die Tonne zu kürzen. Der Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt
wird, fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirk die enteignete Menge
in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. J bis ? (leider unleserlich!)
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem
sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung befinden.
§ 13
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann das Verfüttern von Kar-
toffeln und von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation
sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder verbieten. Er kann be-
stimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und
die genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet
werden dürfen.
Er kann zu ben von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vor-
räte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel-
stärkefabrikation anordnen.
§ 14
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Verordnung
geregelt.
§ 15
Die Beamten der Polizel und die von der Reichskartoffelstelle, den Ver-
mittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizeibehörde beauftragten
Personen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgehalten oder
verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind, sowie in Räume,
in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, einzutreteng daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und der vorhandenen Vorräte
festzustellen
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten
auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von
Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis anzugeben
und Auskunft über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie haben den
zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der