— 743 —
Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte
vornehmen lassen.
§ 16
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung, soweit sie nicht vom Staatssekretär det Kriegsernährungsamts oder
von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den
Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse
durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
§ 17
Der Kommunalverband kann Kartoffeln, bie einer ordnungsmäßig ergangenen
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung ver-
heimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Kartoffel-
erzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln,
die unbefugt in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung
zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunal-
verband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln
erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
§ 18
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den auf Grund des § 2, § 13 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt
2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt,
3. wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach
den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet
ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht)
4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung
ber vorbandenen Vorrite ober die Hilfeleistung bei dieser Feststellung
verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht,
soweit sie nicht gemäß § 17 für verfallen erklärt worden sind.
7
S
S
*