Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vorräte Hilfe zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, so kann die zuständige 
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch Dritte 
vornehmen lassen. 
§ 16 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung, soweit sie nicht vom Staatssekretär det Kriegsernährungsamts oder 
von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß die den 
Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse 
durch deren Vorstand wahrgenommen werden. 
§ 17 
Der Kommunalverband kann Kartoffeln, bie einer ordnungsmäßig ergangenen 
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung ver- 
heimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die  der Kartoffel- 
erzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu veräußern sucht, sowie Kartoffeln, 
die unbefugt in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung 
zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erklären. Der Kommunal- 
verband kann schon vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kartoffeln 
erforderlichen Anordnungen treffen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt 
keinen Aufschub. 
§ 18 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend  
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den auf Grund des § 2, § 13 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt 
2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt, 
3. wer die Auskunft, zu der er nach § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder nach 
den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet 
ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht) 
4. wer der Vorschrift im § 15 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung 
ber vorbandenen Vorrite ober die Hilfeleistung bei dieser Feststellung 
verweigert. 
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, 
soweit sie nicht gemäß § 17 für verfallen erklärt worden sind. 
  
  
  
  
  
  
  
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