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(Nr. 6390) Bekanntmachung, betreffend bie äußere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und
tabakähnlichen Waren. Vom 18. Juli 101.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden Anwendung auf Waren,
die als Ersatz für Waren aus reinem Tabak in den Handel gebracht werden
sollen und hergestellt sind entweder
1. aus Tabak und Tabakersatzstoffen (Tabakmischwaren) oder
2. aus Tabakersatzstoffen allein ohne Mitverwendung von Tabak (tabak-
ähnliche Waren).
Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf Waren, die für Kau- und
Schnupfzwecke verwendet werden sollen.
§ 2
Tabakmischwaren, die in Packungen oder Behältnissen an den Verbraucher
abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem Behältnis in einer
für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende An-
gaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Haupt-
niederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer als
der Hersteller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder
seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma und
Niederlassungsort dieser Person anzugeben;
2. die Bezeichnung „Tabakmischware“, die in Gewichtsteilen ausgedrückte
Angabe der darin enthaltenen Mengen reinen Tabaks sowie die Be-
zeichnung der zur Herstellung sonst verwendeten Stoffe
3. den Inhalt nach deutschem Gewicht oder Stückzahl)
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
§ 3
Tabakähnliche Waren, die in Packungen oder Behältnissen an den Ver-
braucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem Behältnis
in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache außer
den im § 2 Ziffer 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben die Bezeichnung „tabak-
ähnliche Ware“ und die Angabe der zur Herstellung verwendeten Stoffe enthalten.
§ 4
Packungen oder Behältnisse, aus denen Tabakmischwaren oder tabakähnliche
Waren stückweise oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die in
§§ 2 und 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten.