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§ 5
Die in §§ 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder,
falls ein anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner
Firma in den Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt
§ 6
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch
Überklebezettel, ist verboten.
§ 7
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage
der Verkündung dieser Bekanntmachung hergestellt und in Packungen oder Be-
hältnisse eingefüllt sind, nur insoweit Anwendung, als sich die Waren noch am
1. Juli 1918 im Besitze des Herstellers oder derjenigen Person, die sie unter
ihrem Namen oder ihrer Firma in den Verkehr bringt, befinden.
Für die äußere Bezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren können diese Stellen abweichende
Bestimmungen treffen.
§ 8
Vom 1. Oktober 1918 ab dürfen Waren, die nicht den Bestimmungen
dieser Bekanntmachung entsprechend gekennzeichnet sind, nicht mehr feilgehalten,
verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
§ 9
Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380)
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark oder einer dieser Strafen strafbar.
§ 10
Die Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs--Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.