Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 775 — 
(Nr. 6397) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für 
das Rechnungsjahr 1918. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsplane 
für das Rechnungsjahr 1918 tritt dem Reichshaushaltsplane hinzu. 
§ 2 
Die im Kapitel 5 Titel 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaus- 
haltsplans für das Rechnungsjahr 1918 vorgesehene konsularische Vertretung in 
Panama fällt fort. 
§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- 
stellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen 
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.