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(Nr. 6397) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für
das Rechnungsjahr 1918. Vom 25. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsplane
für das Rechnungsjahr 1918 tritt dem Reichshaushaltsplane hinzu.
§ 2
Die im Kapitel 5 Titel 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaus-
haltsplans für das Rechnungsjahr 1918 vorgesehene konsularische Vertretung in
Panama fällt fort.
§ 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 4
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge-
stellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie die der näheren Bedingungen
für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling