Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Unternehmer, die im Ausland ihren Sitz, aber im Inland eine Nieder- 
lassung oder eine Geschäftsstelle haben, sind verpflichtet, auf Erfordern der 
Steuerstelle einen im Inland wohnhaften Vertreter zu bestellen, der für die Er- 
füllung aller den im § 1 genannten Personen nach diesem Gesetz obliegenden Ver- 
pflichtungen als Gesamtschuldner haftet. 
§ 15 
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Entgelte Auf- 
zeichnungen zu machen, und zwar nach den vom Bundesrate hierüber zu erlassen- 
den Bestimmungen. Diese treten außer Kraft, wenn der Reichstag es verlangt. 
Soweit andere Gesetze weitergehende Vorschriften enthalten, bestimmt sich der 
Umfang der Aufzeichnungspflicht nach diesen. Ordnungsmäßige Auszeichnungen 
sind von der Steuerbehörde, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Unrichtigkeit, der 
Feststellung der Steuer zugrunde zu legen. 
Steuerpflichtige, die Lieferungen der im § 8 genannten Art ausführen, 
haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im § 8 genannten 
Gegenstände gesondert ein Lagerbuch und ein Steuerbuch zu führen. Aus 
dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuer- 
abschnitts (§ 16) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnehmen sein. In 
das Steuerbuch muß bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen 
Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der 
Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nähere Anordnungen über 
Form, Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat. Die 
Oberbehörde kann solche Unternehmen, in deren Betrieb im wesentlichen nur 
die nach § 8 steuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden oder nach den sonstigen 
Geschäftsbüchern die gesonderte Übersicht über den Bestand dieser Gegenstände 
gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuchs und, wenn die 
sonstigen Geschäftsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die 
Berechnung der Steuer sicherstellenden Weise ergeben, auch von der Führung des 
Steuerbuchs entbinden; die Oberbehörde kann ihre Befugnis auf die Steuerstellen 
übertragen. 
Die obersten Landesfinanzbehörden können anordnen, daß auf solche Nieder- 
lassungen, von denen die im § 8 genannten Gegenstände ausschließlich oder regel- 
mäßig nur im Großhandel vertrieben werden, Abs. 2 keine Anwendung findet. 
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, soweit sie sich auf die 
steuerpflichtigen Leistungen beziehen, sind fünf Jahre lang vom Schlusse des 
Kalenderjahrs ab, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufzubewahren. 
  
§ 16 
Die Steuer wird nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet, die das 
Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahrs für steuerpflichtige Leistungen er- 
halten hat.
	        
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