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§18
Sind Entgelte in einem späteren Steuerabschnitt, als ihre Entrichtung er-
folgte, zurückgewährt worden, so kann der Steuerpflichtige den entsprechenden
Betrag von dem steuerpflichtigen Gesamtbetrage desjenigen Steuerabschnitts, in
dem die Rückgewährung erfolgt ist, absetzen. Er hat in diesem Falle in seiner
Erklärung (§ 17) diese Entgelte gesondert anzugeben.
§ 19
Werden in einem Unternehmen neben lediglich § 1 steuerpflichtigen
Leistungen auch solche der im § 8 bezeichneten Art ausgeführt, so ist bezüglich dieser
nach den hierfür gegebenen Sonderbestimmungen zu verfahren; der Steuer-
pflichtige hat die danach bereits versteuerten Leistungen bei Abgabe der Erklärung
nach § 16 Abs. 1 nochmals gesondert aufzuführen.
§ 20
Nimmt im Falle des § 8 der Steuerpflichtige Befreiung von dem erhöhten
Steuersatze für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter-
veräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Ver-
arbeitung geliefert worden seien (§ 9 Abs. 1), so muß er sich bei der Bestellung
oder der Entnahme der Gegenstände von dem Erwerber nachweisen lassen, daß
sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung
finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des Bundesrats
durch Vorlage einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempelfrei
auszustellen ist, geführt werden.
Der Unternehmer hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind,
die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem Satze steuerpflichtigen in
das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung verpflichtet ist, unter Bezeichnung
von Namen und Wohnort des Erwerbers und unter Angabe der behördlichen
Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrags tritt
der Vermerk über den Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersatze.
Bei Abgabe der Erklärung (§ 17) hat er die hiernach von der Steuer frei-
gelassenen Entgelte gesondert anzugeben.
§ 21
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Steuerstelle die zur Nachprüfung
seiner Erklärung erforderlichen Auskünfte zu geben und ihr die auf die steuer-
pflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
§ 22
Die Steuerstelle prüft die Angaben in der Erklärung. Hat sie gegen deren
Richtigkeit Bedenken, so stellt sie die erforderlichen Ermittlungen an.