Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vermag der Steuerpflichtige über seine Angaben ausreichende Aufklärungen 
nicht zu geben oder verweigert er weitere Auskünfte, so kann die Steuerstelle den 
steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Entgelte, gegebenenfalls unter Zuziehung von 
Sachverständigen, schätzen. Uber das Ergebnis der Schätzung soll der Steuer- 
pflichtige gehört werden. 
Die Kosten einer Schätzung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
das Ergebnis der Schätzung den vom Steuerpflichtigen angegebenen Betrag um 
mehr als ein Drittel übersteigt, oder wenn der Steuerpflichtige trotz ergangener 
Aufforderung keine oder ungenügende Angaben über den streitigen Punkt ge- 
macht hat. 
Im  Falle des § 16 Abs. 2 ist dieses Verfahren auch nach Abschluß eines 
Kalenderjahrs für den gesamten Umfang des abgelaufenen Jahres oder bei vor- 
heriger Einstellung des Unternehmens nach der Einstellung für den Umfang des 
entsprechenden Teiles des Kalenderjahrs zulässig. 
§ 23 
Die Steuerstelle setzt die Steuer auf Grund der Erklärung des Steuer- 
pflichtigen und der von ihr angestellten Ermittlungen fest, und zwar, wenn in 
dem Unternehmen neben sonstigen steuerpflichtigen Leistungen auch solche der im 
§ 8 bezeichneten Art ausgeführt werden und nicht der Fall des § 16 Abs. 2 
Satz 2 vorliegt, getrennt für jene und diese, und erteilt dem Steuerpflichtigen 
einen Bescheid. 
Die Landesregierung bestimmt, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid zu- 
lässig sind. Nach Erschöpfung des landesrechtlich geordneten Rechtsmittelzugs 
ist binnen eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben, 
sobald ein solcher im Wege der Gesetzgebung geschaffen sein wird. Ist die Steuer- 
festsetzung auf Grund einer Schätzung erfolgt, so ist über deren Höhe nur die 
Verwaltungsbeschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben; auch diese ist nicht ge- 
geben, wenn der Steuerpflichtige unter die im § 15 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten 
oder die im § 15 Abs. 2 gegebenen Vorschriften fällt und die danach vorgeschrie- 
benen Bücher nicht vorlegen kann, es sei denn, daß er hierzu ohne sein Ver- 
schulden nicht imstande ist. Gegen die Festsetzung eines Juschlags nach § 17 
Abs. 5 ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Inwie- 
weit eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
Die auf Grund unanfechtbarer Entscheidung zu erstattenden Steuerbeträge 
sind vom Tage ihrer Entrichtung ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
Diie vorstehenden Bestimmungen finden auf eine nach § 22 Abs. 4 er- 
folgende Nachveranlagung Anwendung. 
  
§ 24 
Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekannt- 
gabe des Bescheids zu entrichten. Die Steuerstelle kann die Frist verlängern. 
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