Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 30 
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens ist die 
Steuer einer Landessteuer gleichzuachten. Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, 
so ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht 
zulässig, 
§ 31 
Die Unternehmen der im § 1 genannten Personen unterliegen, auch abge- 
sehen von den Bestimmungen der §§ 21 und 22, wegen der Steuerentrichtung 
nach diesem Gesetze der Prüfung und Ausfsicht. 
Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Betracht 
kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; von andein als den im Abs. 1 
bezeichneten Personen und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreichung 
der auf bestimmt zu bezeichnende Rechtsvorgänge bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäftsräume zu 
betreten und die Beobachtung der Vorschriften der §§ 15, 20, 25 Abs. 4, § 26 
Abs. 3 sowie der nach §& 15 vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen nachzuprüfen. 
Die Steuerstellen können sich bei der Prüfung wie auch bei den Ermittlungen 
nach den §§ 21 und 22 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden 
und Interessevertretungen des Betriebs- oder Berufszweigs, dem der Steuer- 
pflichtige angehört, bedienen. 
Die Beamten und Beauftragten der Steuerverwaltung sind, vorbehaltlich 
der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis 
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung 
der Geschäfts- und Berufsgeheimnisse zu enthalten. 
§ 32 
Die Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden haben den Steuerstellen jede 
zur Ermittlung der Steuer und zur Durchführung der Prüfung und Aussicht 
(§ 31) dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere auf Ersuchen aus Büchern, Akten, 
Listen, Urkunden usw. Auskünfte über die nach §§ 12 und 26 steuerpflichtigen 
Personen und ihre steuerpflichtigen Leistungen zu geben und die Einsichtnahme in 
die Bücher usw. zu gestatten. 
§§ 33 
Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Steuer zuständigen 
Behörden. Sie kann die Veranlagung und Erhebung den Gemeinden oder Ge- 
meindeverbänden gegen Vergütung übertragen. Die Vergütung hat der Bundes- 
staat aus der ihm nach § 36 Abs. 1 zustehenden Verwaltungs- und Erhebungs- 
vergütung zu gewähren. 
§§ 34 
Zuständig für die Veranlagung der Steuer ist diejenige Steuerstelle, in 
deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das Unternehmen in mehreren
	        
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