Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Steuerbezirken betrieben, so ist diejenige Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk 
die Leitung des Unternehmens ihren Sitz oder, wenn ein Sitz nicht vorhanden 
ist, der Steuerpflichtige oder der im § 14 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz 
oder Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz ist der Ort maßgebend, an dem 
sich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zur Zeit der Erhebung der Steuer 
im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist die Steuerstelle des letzten 
inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts zuständig. Erforderlichenfalls bestimmt 
die oberste Landesfinanzbehörde die Steuerstelle. 
Im Falle des § 26 ist die Steuerstelle des Wohnsitzes oder Aufenthalts 
zuständig; die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende An- 
wendung. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit erlassen. 
Er entscheidet, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheit über 
ihre Zuständigkeit besteht. 
§ 35 
Die Reichsbevollmächtigten für Jölle und Steuern haben bei der Aus- 
führung dieses Gesetzes die gleichen Befugnisse und Pflichten, die ihnen hinsichtlich 
der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Umsatz- 
steuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der 
Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichskanzler 
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten für die Umsatzsteuer anderen 
Beamten übertragen. 
§ 36 
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem 
Gebiet cinkommt, eine Verwaltungs- und Erhebungsvergütung von zehn vom 
Hundert gewährt. 
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden fließen, abgesehen von dem ihnen 
gemäß & 33 von den Landesregierungen zu überweisenden Anteil an der Verwaltungs- 
und Erhebungsvergütung, zehn vom Hundert der in dem Bundesstaate, dem sie 
angehören, aufkommenden Einnahme zu. Die näheren Bestimmungen über die Ver- 
teilung und Auszahlung dieser Gemeindeanteile erlassen nach Richtlinien des Bundes- 
rats die Landesregierungen. 
Für diejenigen Gebiectsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere 
Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, findet die Vorschrift des Abs. 2 auf den 
Bundesstaat Anwendung. 
Das Reich überweist den Bundesstaaten einen weiteren Betrag von fünf 
vom Hundert der Einnahme, jedoch nicht mehr als jährlich fünfzig Millionen Mark, 
den die Bundesstaaten nach Vorschriften des Bundesrats an solche Gemeinden 
und Gemeindeverbände zu verteilen haben, die für die Lebensmittelversorgung
	        
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