Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend   Mark Pf. 
(1) der minderbemittelten Volksklassen 
 
dient, der Reingewinn satzungsmäßig 
auf eine höchstens fünfprozentige 
Verzinsung der Kapitaleinlagen be- 
schränkt, auch bei Auslosungen, Aus- 
scheiden eines Gesellschafters oder 
für den Fall der Auflösung der Ge- 
sellschaft nicht mehr als der Nenn- 
wert des Anteils zugesichert und bei 
der Auflösung der etwaige Rest des 
Gesellschaftsvermögens für gemein- 
nützige Zwecke bestimmt ist. Die 
Entscheidung darüber, ob die vor- 
bezeichneten Voraussetzungen vor- 
liegen, erfolgt im Einverständnisse 
mit dem Reichskanzler durch die 
oberste Landesfinanzbehörde. 
Diese ist ermächtigt, im Einver- 
ständnisse mit dem Reichskanzler die 
Befreiung auch dann zu bewilligen, 
wenn die Gesellschaft satzungsmäßig 
eine höchstens sechsprozentige Ver- 
zinsung der Kapitaleinlagen gewährt; 
wenn sie die Herstellung oder den Be- 
trieb von inländischen Eisenbahnen 
unter Beteiligung des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Provinzen, 
Kreise oder Gemeinden zum Zwecke 
haben. Die Beteiligung muß eine 
Voraussetzung für das Zustande- 
kommen des Eisenbahnunternehmens 
gebildet haben. Die Beteiligung 
er öffentlichen Körperschaften muß 
mindestens ein Viertel des Gesell- 
schaftskapitals betragen, oder es 
müssen von ihnen unentgeltliche Zu- 
wendungen in Höhe von mindestens 
ein Zehntel des Gesellschaftskapitals 
gemacht werden. Der Bundesrat 
ist ermächtigt, bei einer geringeren 
Beteiligung oder Zuwendung oder 
bei einer anders gearteten wirtschaft- 
lichen Stärkung des Unternehmens, 
  
  
     
         
      
 
  
 
 
 
 
 

	        
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