Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
— 807 — 
  
  
  
        
 
 
   
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
       
 
Steuersatz 
vom vom 
Hun- Tau- 
dert send Mark 
Pf. 
 
  
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
  
insbesondere durch Zinsbürgschaft 
die Befreiung zuzugestehen. Er ist 
ferner ermächtigt, die Befreiung 
unter den gleichen Voraussetzungen 
auf andere Verkehrsunternehmungen 
sowie auf  Siedelungsunter- 
mungen auszudehnen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Die Nr. 1 A e 1 des Tarifs zum Reichsstempelgesetz erhält folgende Fassung: 
 
 
 
 
 
  
  die Überlassung  
 
  
Gegenstand  der Besteuerung  Steuersatz Berechnung 
 
Nr.    vom Hundert vom Tausend  der Stempelabgabe 
  Mark Pf. 
   
(1) e) die Überlassung 
1. a) der Rechte an dem Vermögen einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
tung seitens eines Gesellschafters 
oder dessen Erben an einen anderen 
Gesellschafter, die Gesellschaft oder  
einen Dritten — 5 —. — 
mindestens aber — — 10 des Wertes der Gegenleistung oder, 
ß) der Rechte an dem Gesellschaftsver- wenn eine solche in der Urkunde 
mögen der unter c 1 bezeichneten  nicht enthalten ist, des Wertes der 
Gesellschaften ½0 — — — überlassenen Rechte. 
mindestens aber —— 3 — 
Befreit sind: 
Verträge über die Übelassung von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen an 
Personen, welche nach den Vorschriften 
des  Erbschaftssteuergesetzes  von der Zahlung 
der Erbschaftssteuer befreit sind. 
 
Artikel 2 
  
  
In Tarifnummer 1 unter A f werden am Schlusse der Befreiungsvorschrift 
die Worte „und eingetragene Genossenschaften, welche die Gewinnverteilung aus- 
geschlossen haben“ gestrichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
153
	        
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