Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 808 — 
Artikel 3 
Tarifnummer 1B und 1 C erhalten folgende Fassung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung   
vom Hundert vom Tausend     der Stempelabgabe 
  Mark   Pf. 
(1) B. Kuxe   
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener   
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) — — 5 — von jeder einzelnen Urkunde. 
Außerdem für alle auf Werte der  Soweit eine Urkunde über 
angegebenen Art zusgeschriebenen Ein-   mehrere Kuxe ausgestellt sind. 
zahlungen, soweit solche nicht zur  die Abgabe so vielemale erhoben,  
Deckung von Betriebsverlusten der   als Einzelkuxe in der Urkunde verbrieft sind. 
Gewerkschaft dienn 5 –— — — vom Betrage der Einzahlung, und 
Zur Entrichtung des Stempels für  zwar in Abstufungen von 5 Mark 
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft . für 100 Mark oder einen Bruch- 
verpflichtet, und zwar spätestens zwei teil dieses Betrags. 
Wochen nach dem von der Gewerk-   
schaftsvertretung festgesetzten Ein-  
zahlungstag oder, sofern die Zahlung  
zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen  
ist, spätestens zwei Wochen nach dem  
Eingang der Zahlung. 
C. Ausländische Aktien 
Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine, 
wenn sie im Inland veräußert, ver- 
pfändet oder wenn daselbst andere Ge- 
schäfte unter Lebenden damit gemacht 
oder Zahlungen darauf geleistet werden, 
unter der gleichen Voraussetzung auch  
Zwischenscheine über Einzahlungen auf   
diese Wertpapiere ... 5. — — — vom Nennwert, bei Zwischenscheinen 
Zusätze:  sowie nicht vollgezahlten Namenaktien und Anteilscheinen vom be- 
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke „ trage der bescheinigten Einzah- 
nur einmal zu entrchten.  lungen, und zwar in Abstufungen 
Sind die Wertpapiere für Rechnung  von 1 MarK für je 20 Mark; 
eines inländischen Kommittenten von überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Be- 
einem  inländischen Kommissionär trage von 1 Mark zurückbleiben, 
durch ein im Ausland abgeschlossenes " für volle 20 Mark gerechnet  
Geschäft angeschafft, so tritt die  Der nachweIslich versteuerte 
Abgabepflicht nicht schon dadurch Betrag der Zwischenscheine wird auf den Betrag der demnächst zu 
ein, daß die Wertpapiere dem in-  versteuernden Aktien usw. ange- 
ländischen Kommittenten in Aus-  rechnet. das gleiche gilt von 
    dem versteuerten Betrage nicht 
führung des Kommissionsgeschäfts   voll gezahlter Aktien und Anteil- 
übereignet werden.  scheine bei späteren Einzahlungen. 
Ausländische Werte werden 
 nach den vom Bundesrate zu er- 
 lassenden Vorschriften umgerechnet. 
 
	        
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