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Artikel 3
Tarifnummer 1B und 1 C erhalten folgende Fassung:
Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung
vom Hundert vom Tausend der Stempelabgabe
Mark Pf.
(1) B. Kuxe
Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener
Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) — — 5 — von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle auf Werte der Soweit eine Urkunde über
angegebenen Art zusgeschriebenen Ein- mehrere Kuxe ausgestellt sind.
zahlungen, soweit solche nicht zur die Abgabe so vielemale erhoben,
Deckung von Betriebsverlusten der als Einzelkuxe in der Urkunde verbrieft sind.
Gewerkschaft dienn 5 –— — — vom Betrage der Einzahlung, und
Zur Entrichtung des Stempels für zwar in Abstufungen von 5 Mark
die Einzahlungen ist die Gewerkschaft . für 100 Mark oder einen Bruch-
verpflichtet, und zwar spätestens zwei teil dieses Betrags.
Wochen nach dem von der Gewerk-
schaftsvertretung festgesetzten Ein-
zahlungstag oder, sofern die Zahlung
zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen
ist, spätestens zwei Wochen nach dem
Eingang der Zahlung.
C. Ausländische Aktien
Ausländische Aktien und Aktienanteilscheine,
wenn sie im Inland veräußert, ver-
pfändet oder wenn daselbst andere Ge-
schäfte unter Lebenden damit gemacht
oder Zahlungen darauf geleistet werden,
unter der gleichen Voraussetzung auch
Zwischenscheine über Einzahlungen auf
diese Wertpapiere ... 5. — — — vom Nennwert, bei Zwischenscheinen
Zusätze: sowie nicht vollgezahlten Namenaktien und Anteilscheinen vom be-
1. Die Abgabe ist von jedem Stücke „ trage der bescheinigten Einzah-
nur einmal zu entrchten. lungen, und zwar in Abstufungen
Sind die Wertpapiere für Rechnung von 1 MarK für je 20 Mark;
eines inländischen Kommittenten von überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Be-
einem inländischen Kommissionär trage von 1 Mark zurückbleiben,
durch ein im Ausland abgeschlossenes " für volle 20 Mark gerechnet
Geschäft angeschafft, so tritt die Der nachweIslich versteuerte
Abgabepflicht nicht schon dadurch Betrag der Zwischenscheine wird auf den Betrag der demnächst zu
ein, daß die Wertpapiere dem in- versteuernden Aktien usw. ange-
ländischen Kommittenten in Aus- rechnet. das gleiche gilt von
dem versteuerten Betrage nicht
führung des Kommissionsgeschäfts voll gezahlter Aktien und Anteil-
übereignet werden. scheine bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werte werden
nach den vom Bundesrate zu er-
lassenden Vorschriften umgerechnet.