Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  540  —

die  Direktion  der  Feuersozietaͤt  berechtigt  sein,  die  Brandschadenvergütung  unter
definitiver  Verausgabung  bei  ihrer  Kasse  den  betreffenden  Staͤdten  zur  weiteren
Nutzung  mit  der  Wirkung  zu  uͤberweisen,  daß  der  Empfangsberechtigte  sich
ferner  nicht  mehr  an  die  Sozietät,  sondern  nur  an  die  Kämmerei-Kasse  wegen  seiner
Befriedigung  halten,  auch  von  der  Kämmerei  bis  dahin,  daß  seine  Forderung
reglementsmäßig  zahlbar  wird,  keine  Zinsenzahlung  fordern  kann.

Insofern  ein  abgebranntes  Grundstück  noch  vor  dem  Ablauf  der  obigen
Fristen  auf  Grund  des  §.  48.  Tirel  8.  Thl.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts
der  Kämmerei  zugeschlagen  wird,  ist  die  zu  demselben  gehörige  Brandschadenvergütung
  sofort  der  Kämmereikasse  zur  beliebigen  Benutzung  zu  zahlen  und  bei
der  Sozietätskasse  definitiv  zu  verausgaben.

S.  64.
Dispensation.

Insofern  aber  die  Regierung  aus  polizeilichen  oder  anderen  Rücksichten  die
Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt,  oder  auf  der  alten  Baustelle,
  oder  auf  dem  Grundstücke,  zu  welchem  das  abgebrannte  Gebäude  gehört
hat,  untersagt,  darf  die  Vergütung  nicht  vorenthalten  werden.

Der  Regierung  bleibt  auch  vorbehalten,  mit  derselben  Wirkung  ausnahmsweise
  den  Abgebrannten  auf  seinen  Antrag  von  dem  Wiederaufbau  zu
entbinden,  oder  ihm  den  letzteren  auf  einer  anderen  Stelle  zu  gestatten,  wenn
keine  polizeiliche  Rücksicht  dem  entgegensteht  und  ferner  nachseewiesen  wird,
daß  nicht  aus  Anlaß  der  Bestimmungen  der  §.  44.  ff.  dieses  Reglements  ein
Grund  zur  Vorenthaltung  der  Brandvergütungsgelder  vorhanden  sei.

F.  65.
Sicherung  der  Realgläubiger.

Es  soll  fortan  jeder  Realgläubiger,  für  dessen  Forderung  ein  bei  der
Feuerversicherungs  =  Sozietät  versichertes  Gebäude  verhaftet  ist,  berechtigt  sein,
sein  Hypothekenrecht  im  Feuersozietäts-Kataster  vermerken  zu  lassen,  und  soll  die
katasterführende  Behörde  nicht  allein  zu  diesem  Vermerke,  sondern  auch  dazu
verpflichtet  sein,  die  geschehene  Eintragung  desselben  auf  dem  Schuldinstrumente
selbst  zu  bescheinigen.

Es  kann  alsdann  dem  Schuldner  der  freiwillige  Austritt  aus  der  Soietat
  oder  die  Herabsetzung  der  genommenen  Versicherungssumme  nur  in  dem
Falle  gestattet  werden,  wenn  er  die  Einwilligung  des  Gläubigers  beibringt  oder
die  erfolgte  Löschung  der  Schuld  nachweist.

Die  in  dem  Kataster  übernommenen  Vermerke  dürfen  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  der  Gläubiger  gelöscht  werden;  sie  sollen  aber  sekretirt
und  die  Kataster  nur  solchen  Personen  vorgelegt  werden,  welche  ein  Interesse
zur  Einsicht  derselben  genügend  nachweisen  können.

K.  66.